CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG)
Die gesetzlich festgelegten CO2- Kosten, die für das Heizen mit fossilen Brennstoffen festgelegt wurden, werden seit 2021 erhoben. Vermieter konnten die Kosten bisher vollständig auf ihre Mieter umlegen. Seit 01.01.2023 gibt es nun das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2-KostAufG), das Mieter entlasten und Anreize für Vermieter zu einer Effizienzverbesserung ihrer Gebäude schaffen soll. Dieses sieht ein 10-Stufenprogramm vor. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, wie hoch die CO2 Kosten sind, wie die Kosten berechnet werden und welche Regelungen es gibt.
Kurz und knapp
- Das CO2-KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanlagen.
- Die CO2-Kostenaufteilung gilt für die Mieter und Vermieter ab 01.01.2023 und wird in der nächsten Jahresabrechnung abgerechnet.
Emissionsfaktoren für 2024
(Quelle: EBeV 2030)
Brennwert Hs | Heizwert Hi | |
Erdgas | folgt bald | folgt bald |
Flüssiggas | folgt bald | folgt bald |
Fernwärme | 0,15263 kg CO2/kWh |
Hinweis zum Emissionsfaktor
Der Emissionsfaktor für das Jahr 2024 ist eine Prognose. Dieser wird anhand der Daten aus dem Jahr 2023 ermittelt, der Wert aus 2023 bildet die Prognose für das Folgejahr 2024 ab. Der tatsächlich realisierte Emissionsfaktor zur Ermittlung nach CO2-Kostenaufteilungsgesetz für 2024 kann frühestens im April 2025 ermittelt werden und wird wiederum die Prognose für das Folgejahr 2026 abbilden.
Wen betrifft das neue Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz?
Das Gesetz betrifft alle Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die fossile Brennstoffe (Erdgas-Flüssiggas-Heizöl-Fernwärme) als Heizmittel nutzen. Das Gesetz gilt nicht für Gebäude, in denen strombetriebene Heizmittel (beispielsweise Wärmepumpen oder Nachtspeicheröfen) oder Holz und Pellet eingesetzt werden.
Zugrunde liegt die CO2-Bepreisung, eine Steuer, die anfällt, weil beim Heizen mit fossilen Brennstoffen CO2 in die Luft abgegeben wird. Um nun die Mieter von der Steuer zu entlasten und Vermieter dazu zu bewegen, Ihre Immobilien klimafreundlicher umzubauen, wurde das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ins Leben gerufen, um die Kosten gerecht auf Vermieter und Mieter umzulegen. Hierbei gilt: Je energieeffizienter die Immobilie, desto mehr muss der Mieter zahlen.
Das 10-Stufenmodell: Verteilung der Kosten des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung
Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
---|---|---|
< 12 kg CO2/m²/a | 100 % | 0 % |
12 bis < 17 kg CO2/m²/a | 90 % | 10 % |
17 bis < 22 kg CO2/m²/a | 80 % | 20 % |
22 bis < 27 kg CO2/m²/a | 70 % | 30 % |
27 bis < 32 kg CO2/m²/a | 60 % | 40 % |
32 bis < 37 kg CO2/m²/a | 50 % | 50 % |
37 bis < 42 kg CO2/m²/a | 40 % | 60 % |
42 bis < 47 kg CO2/m²/a | 30 % | 70 % |
47 bis < 52 kg CO2/m²/a | 20 % | 80 % |
>= 52 kg CO2/m²/a | 5 % | 95 % |
Wann ist die Abgabe fällig?
Da der Abrechnungszeitraum für die Kosten ab 01.01.2023 oder danach beginnt, fallen die Gelder erst mit der Jahresrechnung 2024 an.
Hierbei bekommt der Vermieter die Aufteilung der Kosten von seinem Energieversorger mitgeteilt und muss den entsprechenden Anteil dann in der Nebenkostenabrechnung an den Mieter weitergeben. Mieter, die sich selbst um Ihre Wärme kümmern und bei denen keine Heizkosten in den Nebenkosten verrechnet ist, bekommen deren Aufteilung als Gutschrift vom Vermieter.
Was passiert mit Nichtwohngebäuden?
Nichtwohngebäude sind noch nicht vollständig von der Gesetzgebung geklärt, daher werden die Kosten bis 2025 zur Hälfte auf Mieter und Vermieter aufgeteilt. 2025 soll es dann ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude geben.
Gibt es eine Beispielrechnung, wie sich die Werte zusammensetzen?
Erst muss der Kohlenstoffdioxidausstoß pro m² ausgerechnet werden. Dazu gehen wir von folgendem Beispiel aus:
Beispiel: Berechnung des CO2-Austoßes des vermietenden Gebäudes mit Erdgas
- Mehrfamilienhaus
- 750m² gesamte Wohnfläche
- jährlicher Verbrauch in 2023: 93.000 kWhHs Erdgas (Annahme)
- Vorläufiger ausgewiesener CO2-Wert für 2023 bei reinem Gaseinsatz: 0,181139 kg CO2/kWh
0,181139 kg CO2/kWh × 93.000 kWh = 16.869,27 kg CO2
16.869.27 kg CO2 ÷ 750 m² = 22,49 CO2 kg/m²
Beispiel: Berechnung des CO2-Austoßes des vermietenden Gebäudes mit Fernwärme
- Mehrfamilienhaus
- 750m² gesamte Wohnfläche
- jährlicher Verbrauch in 2023: 84.000 kWhHi Fernwärme (Annahme)
- Vorläufiger ausgewiesener Heizwert Emissionsfaktor für 2023 bei einem Fernwärmeeinsatz: 0,12192 kg CO2/kWh
0,12192 CO2 kg/kWh × 84.000kWh = 10.241,28 kg CO2
10.241,28 kg CO2 ÷ 750 m² = 13,66 CO2 kg/m²
Die Berechnung der Emissionsfaktoren wird in der Verordnung über die Emissionsberichterstattung bekannt gegeben.
Anhand dieses Wertes wird im 10-Stufenmodell die Verteilung zwischen Mieter und Vermieter definiert. In dem oberen Beispiel muss der Vermieter 30 % und der Mieter 70 % der Kosten tragen. Nun muss der CO2-Ausstoß mit dem CO2-Preis verrechnet werden. Dieser Wert wird von der Bundesregierung festgehalten.
CO2 Preis für die folgenden Jahre in Deutschland
Jahr | CO2-Preisentwicklung pro Tonne* (ohne MwSt) |
---|---|
CO2-Steuer 2021 | 25,00 Euro |
CO2-Steuer 2022 | 30,00 Euro |
CO2-Steuer 2023 | 30,00 Euro |
CO2-Steuer 2024 | 45,00 Euro |
CO2-Steuer 2025 | 55,00 – 65,00 Euro (noch unklar) |
CO2-Steuer 2026 | 55,00 – 65,00 Euro (noch unklar) |
Im Jahr 2023 kostet die Tonne CO2 demnach 30 Euro. Daher ergeben sich folgenden Kosten für beide Parteien:
Aufteilungsbeispiel Erdgas für 2023
16,86927 t CO2 × 30 €/t = 506,08 €
Anteil Mieter: 70 % = 354,26 €
Anteil Vermieter: 30 % = 151,82 €