Im Zuge der Versorgungseinstellung einiger Energiediscounter wie beispielsweise gas.de oder Stromio hatten die Stadtwerke Pforzheim im Dezember 2021 sowie im Januar 2022 gesonderte Preise in der Grund- und Ersatzversorgung für Neukunden eingeführt. Als lokaler Grundversorger sind die SWP gesetzlich verpflichtet gewesen, jene Kunden aufzunehmen, die seitens ihrer bisherigen Versorger nicht mehr beliefert worden sind.
Da dies sehr kurzfristig geschehen musste und entsprechende Energiemengen für Neukunden in vierstelliger Zahl nicht vorhanden gewesen sind, mussten die SWP zu den damals sehr hohen Marktpreisen tagesaktuell Energie nachbeschaffen. Um die Preisstabilität für die Bestandskunden zu sichern und gleichzeitig das Unternehmen gegen wirtschaftliche Turbulenzen abzusichern, haben sich die SWP – wie über 400 weitere Energieversorger auch – dazu entschlossen, eigene Neukundentarife einzuführen und diese entsprechend anzupassen.
Das Landgericht Mannheim hat dem Antrag eines Wettbewerbers stattgegeben und den SWP untersagt, voneinander abweichende Grundversorgungstarife für Neukunden und Bestandskunden anzuwenden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die SWP prüfen nun, Rechtsmittel einzulegen, da es sich hier um eine rechtlich hochumstrittene Fragestellung handelt und bereits mehrere anderslautende erstinstanzliche Entscheidungen vorliegen (z.B. Urteil des LG Berlin vom 25.01.2022, Beschluss des LG Leipzig vom 02.02.2022, Beschluss des LG Köln vom 08.02.2022). In einigen Verfahren sind bereits Rechtmittel anhängig, so dass die SWP auf eine baldige rechtsverbindliche Klärung hofft.
Gleichwohl werden die SWP aus unternehmerischer Sorgfalt nur noch einen Grundversorgungstarif anbieten und eine zukünftige Preisanpassung – nun für das gesamte Kundensegment - prüfen.
Nach wie vor sind die SWP davon überzeugt, dass durch die Entscheidung Ende Dezember 2021 für einen gesplitteten Grundversorgungstarif vor allem die besonders schützenswerten Bestandskunden, die oft aus persönlichen Gründen keine Wechselmöglichkeiten haben, gegen das risikoreiche und kurzfristig angelegte Geschäftsmodell einiger Energiediscounter geschützt wurden. Auch die führenden Verbände (VKU und BDEW) teilen die Auffassung, dass Grundversorger die Möglichkeit haben müssen, angemessen auf extreme Steigerungen von Beschaffungskosten und Kundenzuwächse aufgrund von Lieferstopps anderer Versorger reagieren zu können.